
Ausgaben für studienbegleitende Praktika können in voller Höhe als
vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn später beim selben Unternehmen eine Anstellung erlangt wird. Das entschied das Finanzgericht Münster unter dem Aktenzeichen 6 K 579/99. Im konkreten Fall verdiente der Student im Streitjahr 1996 im Rahmen seines Praktikums
2.300 DM. Dem standen Kosten in Höhe von 14.200 DM gegenüber.
Quelle: " STEUERTIP " 29/03
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